Karnevalsbälle, Partyformate und gesellige Karnevalssitzungen ohne Beachtung des Abstandgebotes können nicht stattfinden. Die Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen untersagt in ihrer aktuellen Fassung Veranstaltungen, die nicht die strengen Vorgaben des Infektionsschutzes erfüllen und lässt gesellige Veranstaltungen nur aus herausragendem Anlass (z.B. Hochzeiten oder Beerdigungen) mit einer festen Personenobergrenze zu. Eine Veränderung dieser Regelungen wird es voraussichtlich bis Ende Februar nicht geben können.
Dafür treten an die Stelle der bekannten Formate – insbesondere kleinere – karnevalistische Kulturveranstaltungen, wie etwa Konzerte, die den auch allgemein geltenden Vorgaben der Coronaschutzverordnung sowie den gebilligten Hygienekonzepten entsprechen. Dazu zählen auch Besuchstermine der Tollitäten bei Veranstaltungen oder Einrichtungen.